„Nach dem Infektionsschutzgesetz haben in der Verwaltung des ÖD beschäftigte Angestellte und Arbeiter unter Quarantäne Anspruch auf eine Entschädigung, die sich nach dem ausgefallenen Entgelt bemisst. Bisher zahlte mein Arbeitgeber das Gehalt zunächst weiter und beantragte nach eigenem Bekunden dann bei der zuständigen Stelle die Erstattung. Zum 01.11.2021 ändert er jedoch diese Verfahrensweise. Heißt: wenn Beschäftigte sich nicht gegen COVID-19 impfen lassen und in Quarantäne gehen müssen, haben sie von da ab keinen Anspruch mehr auf oben genannte Entschädigung. Der Wegfall der Entschädigung sei neu im § 56 Abs. 1 Satz 4 IfSG geregelt, wird gesagt. Ist das alles so rechtens?“ (Annika Sch.)
Sehr geehrte Frau Sch., soweit ich dies beurteilen kann: Ja, das ist so. Wobei man anfügen muss: Personen, für die in einem Zeitraum von acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung vorlag oder für die eine medizinische Kontraindikation hinsichtlich der COVID-19-Schutzimpfung durch ärztliches Attest bestätigt wird, behalten ihren Entschädigungsanspruch. Und die erwähnte Vorgehensweise gilt nicht für Beamte, da diese nicht der Regelung des § 56 IfSG unterliegen
Nachdem ich mich ein wenig umgehört habe, kann man das Folgende festhalten: Viele Arbeitgeber des Öffentlichen Dienstes verfahren dementsprechend. Eine Verwaltung schrieb mir: „Mit der Vorlage der Quarantänebescheinigung werden wir als Arbeitgeber über das Personalbüro den Impfstatus abfragen, um die Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegenüber der zuständigen Stelle die Entschädigung zu beantragen. Wird dieser Nachweis durch den Mitarbeitenden nicht erbracht, so erfolgt für die Zeit der Quarantäne ein Aussetzen der Vergütungszahlung.“
Darüber hinaus seien Mitarbeitende gehalten, dem Personalbüro / Personalbereich bei Abgabe der entsprechenden Quarantänebescheinigung gleichzeitig eine Impfbescheinigung bzw. ein ärztliches Attest zum Nachweis einer medizinischen Kontraindikation mit vorzulegen. Für den Fall, dass diese Nachweise nicht beigefügt werden, erfolgt die entsprechende Kürzung der Bezüge. Zur Vermeidung der Vergütungskürzung können Sie vorhandene Mehrarbeitsstunden einsetzen. Weiter heißt es:
„Als Arbeitgeber sind wir gemäß § 27 Abs. 1 DSG dazu berechtigt, von den Beschäftigten Informationen zu deren Impfstatus einzuholen. Dazu gehören auch Angaben zu etwaigen Gründen, warum ein Impfschutz gegen COVID 19 nicht besteht. Dieses Recht nehmen wir über den Fachdienst Personal wahr.“
In diesem Sinne
gez.
Rainer W. Sauer
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